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Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Helmstedt)

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Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt.

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14.12.2007 (GVBl. S. 720) hat der Rat der Stadt Helmstedt in seiner Sitzung am 18.12.2008 für das Gebiet der Stadt Helmstedt folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle gewidmeten und dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche sowie Treppen.
  2. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen
a) Alleen und Wallanlagen,
b) Friedhöfe und Gedenkplätze,
c) Gärten,
d) Park- und Grünanlagen,
e) Spielplätze; dazu gehören auch Schulhöfe, soweit sie als Spielplätze freigegeben sind,
f) Sport- und Bolzplätze,
g) Skateboardanlagen

§ 2 Hausnummern

  1. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Gebäudes ist verpflichtet, die von der Stadt zugeteilte Hausnummer von der Fahrbahnmitte der Straße her gut erkennbar auf seinem Grundstück (z. B. an seinem Gebäude) anzubringen und sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies gilt auch im Falle erforderlicher Änderungen (Umnummerierungen).
  2. Wird eine andere Hausnummer zugeteilt, ist das alte Hausnummernschild für eine Übergangszeit von 6 Monaten neben dem neuen Schild zu belassen. Die alte Hausnummer ist so durchzustreichen, dass die Ziffer lesbar bleibt.

§ 3 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen

Es ist verboten:

a) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb entsprechend gekennzeichneter Flächen zu übernachten,
b) in öffentlichen Anlagen Musikanlagen zu betreiben,
c) sich in öffentlichen Brunnen oder Wasserbecken zu waschen, zu baden oder Wäsche zu waschen,
d) Schachtdeckel und Abdeckungen von Anlagen für Fernmeldeeinrichtungen, Wasser und Abwasser unbefugt zu öffnen,
e) Straßenverkehrsschilder, Straßenschilder, Hinweisschilder, Fernmelde- und Löschanlagen, Hydrantenschilder, Notrufanlagen der Polizei sowie sonstige Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu verdecken, zu bekleben oder sonst in ihrer Sichtbarkeit zu beeinträchtigen.

§ 4 Badeverbot

Das Baden ist mit Rücksicht auf die Wasserbeschaffenheit in den öffentlichen Gewässern der Stadt Helmstedt untersagt.

§ 5 Eisflächen

  1. Das Betreten der Eisflächen der öffentlichen Gewässer (§ 4) ist verboten, soweit und solange sie nicht besonders freigegeben sind.
  2. Die Eisdecke dieser Gewässer darf nur zu Zwecken der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischereirechtes oder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zerstört werden. Wer die Eisdecke zur Ausübung dieser Rechte zerstört, ist verpflichtet, die Gefahrenstelle deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
  3. Es ist verboten, Steine auf die Eisfläche zu werfen oder das Eis durch Sand o. ä. zu verunreinigen (vgl. § 118 OWiG).

§ 6 Spielplätze

  1. Spielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und deren Aufsichtspersonen benutzt werden.
  2. Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen insbesondere untersagt,
a) Motorfahrzeuge oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kleinfahrräder für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und Rollstühle,
b) alkoholische Getränke jeder Art zu konsumieren,
c) Zigaretten und andere Tabakwaren zu rauchen,
d) Tiere zu führen oder frei laufen zu lassen. Dies gilt nicht für das Mitführen von Blindenhunden.

§ 7 Ruhestörender Lärm

  1. Ruhezeiten sind:
    a) Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)
    b) an Werktagen in den Zeiten von
    • 13:00–15:00 Uhr (Mittagsruhe)
    • 20:00–22:00 Uhr (Abendruhe)
    • 22:00–07:00 Uhr (Nachtruhe)
  2. Während der Ruhezeiten nach Abs. 1 sind folgende geräuschvolle Tätigkeiten im Freien verboten:
    a) Der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen und anderes),
    b) der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern;
    c) der Betrieb sonstiger motorbetriebener Gartengeräte,
    d) das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen oder bei geöffneten Fenstern,
    e) die Benutzung von Skateboardanlagen (§ 1 Abs. 2 g).
  3. Arbeiten gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Art fallen an Werktagen während der Mittags- und Abendruhe nicht unter das Verbot des Abs. 2. Darüber hinaus gilt das Verbot nicht für unaufschiebbare Feld- und Erntearbeiten sowie nicht während der letzten Stunde der Nachtzeit (6:00–7:00 Uhr) in festgesetzten Industrie- oder Gewerbegebieten.

§ 8 Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen

  1. Die auf Straßen und Anlagen überhängenden Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern über Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,20 m und über Fahrbahnen und Parkspuren bis zu einer Höhe von 4,50 m müssen beseitigt werden. Überhängende abgestorbene Äste und Zweige sind vollständig zu beseitigen.
  2. Die an öffentlichen Straßen befindlichen Hecken, Sträucher, Bäume müssen derart beschnitten werden, dass sie nicht über 0,20 cm in den Straßenraum hineinragen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen Sichtdreiecke mit Schenkellängen von 10 m - gerechnet in der jeweiligen Fahrspurmitte - in den Einmündungsbereich von Straßen von jeglicher Sichtbehinderung über 1 m - gemessen von der jeweiligen Fahrbahnoberkante - jederzeit freigehalten werden, soweit dies nicht besonders geregelt ist.
  3. An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen und auf Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, sofort zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.
  4. Im Straßenraum liegende Kellereingänge und Kellerschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein. Die Abdeckungen sind so zu befestigen, dass sie nicht unbefugt verschoben werden können. Werden Waren oder andere Gegenstände über öffentlichen Straßenraum durch Luken, Kellereingänge oder andere Öffnungen ver- oder entladen, sind die Öffnungen abzusperren oder durch eine zuverlässige Person zu beaufsichtigen. Die Öffnungen sind nach dem Ladegeschäft unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

§ 9 Waschverbot

Fahrzeuge aller Art dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen nicht gewaschen werden; es sei denn, es dient der unmittelbaren Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit i. S. der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung. Hierbei dürfen ölauflösende oder aggressive Flüssigkeiten nicht verwendet werden.

§ 10 Tierhaltung

  1. Tierhalter und die mit der Führung und Aufsicht beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier nicht die in § 1 genannten öffentlichen Straßen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen, insbesondere durch Kot, sind sofort zu beseitigen. Die Wegereinigungspflicht der Anlieger wird dadurch nicht berührt.
  2. Hundehalter und die mit der Führung und Aufsicht beauftragten Personen dürfen ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. In öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 2) und in Fußgängerbereichen sind Hunde an der Leine zu führen.
  3. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Füttern von Tieren verboten.

§ 11 Ausnahmeerlaubnis

Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 - 10 dieser Verordnung können im Einzelfall von der Stadt Helmstedt zugelassen werden. Sie bedürfen einer besonderen schriftlichen Genehmigung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 2 - 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft und gilt längstens bis zum 31.12.2028. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt vom 21.12.1989 - in der derzeitigen Fassung - außer Kraft. Helmstedt, den 19.12.2008. (L.S.) gez. Eisermann (Bürgermeister). Vorstehende Verordnung ist am 22.12.2008 im Amtsblatt des Landkreises Helmstedt (Nr. 48) veröffentlicht worden.