Vorlage:Bild-PD-§-134: Unterschied zwischen den Versionen

AZ: Die Seite wurde neu angelegt: <onlyinclude><div id="Vorlage_Bild-PD-134"> {| {{Lizenzdesign2}} | link=|55px | <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§&nbs…
 
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| <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§&nbsp;3 LUG). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__134.html §&nbsp;134 Satz 2 UrhG], dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.</span>
| <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde ([https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_Literatur_und_der_Tonkunst#%C2%A7._3. §&nbsp;3 LUG]). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__134.html §&nbsp;134 Satz 2 UrhG], dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.</span>
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