Vorlage:Bild-PD-§-134-KUG

Version vom 14. Juni 2025, 10:45 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (AZ: Die Seite wurde neu angelegt: <onlyinclude><div id="Vorlage_Bild-PD-134-KUG"> {| {{Lizenzdesign2}} | link=|55px | <span class="licensetpl_long">Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen ([http://www.fotorecht.de/publikationen/kug.html § 5 KUG].…)
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Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG. Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.

Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei.
Dieser Baustein ist im Helmstedt-Wiki derzeit (Stand Juli 2012) nur für folgende Werkarten zugelassen:
  • Briefmarken

Andere Werkarten müssen zuvor diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden.

In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.